Allgemeine Lieferbedingungen van Laack


§ 1 Allgemeines

1. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie sind Bestandteil aller laufenden und zukünftigen Angebote und Verträge über die Lieferung von Waren der Firma van Laack GmbH – nachstehend „Verkäufer“ genannt.

2. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

3. Änderungen und Ergänzungen sowohl des Vertrages als auch dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.

§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Sitz des Verkäufers.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.

3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.

4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

5. Sind Teillieferungen für den Käufer zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 3 Vertragsinhalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.

§ 4 Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und –termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Ausgeschlossen ist allerdings die Geltendmachung von Schadenersatz. Dieser Ausschluss gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

3. Bei solchen Aufträgen, bei denen der Kunde die Ware selbst am Lager bei uns abholt oder über einen Spediteur oder Frachtführer abholen lässt, ist für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen der Zeitpunkt der Übergabe ab Werk oder Lager an den Kunden, Spediteur oder Frachtführer maßgebend. Die Lieferfristen und –termine gelten in diesem Fall mit Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden als eingehalten.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Diese Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorbenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, verzögert sich insbesondere die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als fünf Wochen, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

§ 5 Mängelrüge

1. Den Käufer trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Eintreffen der Ware an dem vom Käufer vorgeschriebenen Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden; sie entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.

2. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Nach begonnener Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Waren ist jede Rüge ausgeschlossen.

3. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine Rechte herleiten.

4. Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Diese Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

5. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt oder in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder von uns verweigert wird, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der nachstehenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

6. Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkt Haftpflichtgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

7. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht" beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

8. Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere weder für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, noch für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

9. § 478 BGB bleibt durch die vorstehenden Absätze 2-8 unberührt.



§ 5a Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rücktrittsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

§ 6 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Rechnungen sind zahlbar:

1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserstellung und Warenversand mit 4% Eilskonto;

2. ab 11. Bis 30. Tag nach Rechnungserstellung und Warenversand mit 2,25% Skonto;

3. ab 31. Bis 60. Tag nach Rechnungserstellung und Warenversand netto.

Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein.

3. Die Zahlung hat bar oder per Scheck, Bank-, Giro- oder Postbanküberweisung zu erfolgen.

Wechsel und Kundenpapiere werden nur bei vorheriger, ausdrücklicher Vereinbarung in Zahlung genommen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen im Falle der Wechselhereinnahme hat in jedem Fall der Käufer zu tragen.

4. Die in Ziff. 2 genannten Skonti werden nur dann gewährt, wenn ältere, fällige Rechnungen nicht mehr offen stehen. Diese Zahlungsbedingungen gelten auch für Rechnungen über Teillieferungen.

§ 7 Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem nach §247 BGB festgelegten Basiszinssatz.

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher

erschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Bezahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen. Als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gelten insbesondere der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, Zahlungseinstellung, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks des Käufers und Zahlungsverzug aus Warenlieferungen des Verkäufers für mehr als 30 Tage.

§ 8 Zahlungsweise

1. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei

unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei der Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.

4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der

Vorbehaltsware- einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.

6. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen.

8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden an der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

§ 10 Allgemeines und anwendbares Recht

1. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

3. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Mönchengladbach oder der Sitz des Käufers.

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 


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Stand Januar 2010